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   BVerwG, 24.02.1992 - 8 B 169.91   

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BVerwG, 24.02.1992 - 8 B 169.91 (https://dejure.org/1992,12426)
BVerwG, Entscheidung vom 24.02.1992 - 8 B 169.91 (https://dejure.org/1992,12426)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Februar 1992 - 8 B 169.91 (https://dejure.org/1992,12426)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 14.12.1990 - 8 C 38.89

    Mietrecht: Begriff des zweckentfremdungsrechtlichen Wohnraums, Zumutbarkeit der

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1992 - 8 B 169.91
    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist die Versagung einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrißgenehmigung unzumutbar, wenn sie den Eigentümer zu beträchtlichen Erhaltungsinvestitionen in das Gebäude nötigt, ohne daß die aufzuwendenden finanziellen Mittel innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren durch eine erzielbare Rendite ausgeglichen werden können (vgl. Urteile vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 35.83 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 12 S. 37 ; vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 16.84 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 13 S. 46 und vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 38.89 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 16 S. 1 ).

    Bei der Ermittlung des der Zumutbarkeitsprüfung zugrunde zu legenden Aufwandes muß der Wert derjenigen Investitionen abgesetzt werden, die nicht erforderlich wären, wenn in der Vergangenheit unterbliebene, objektiv gebotene Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden wären (vgl. Urteile vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 45 f. und vom 14. Dezember 1990, a.a.O. S. 6).

    Ob der derzeitige Eigentümer selbst oder sein Rechtsvorgänger notwendige Erhaltungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen unterlassen haben, ist dabei ohne Bedeutung (vgl. Urteile vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 45 f. und vom 14. Dezember 1990, a.a.O. S. 6).

    Größere Investitionen in das erheblich kriegsgeschädigte Gebäude waren mit Blick auf diese Planungsvorstellungen des Bezirksamts, die dessen "Stadtplanungsamt auch bei der Neubebauung der (unmittelbar benachbarten) Grundstücke H.straße ... und ... bis Ende der 70er Jahre vertreten und durchgesetzt" und in einem Schreiben vom 15. Mai 1981 an die damalige Hausverwaltung der Rechtsvorgängerin der Klägerin unter ausdrücklichem Hinweis auf die Unbedenklichkeit eines Abbruchantrages geäußert hatte (UA S. 21 f.), bei der insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1990, a.a.O. S. 6) nicht zumutbar.

  • BVerwG, 10.05.1985 - 8 C 35.83

    Möglichkeit der Versagung einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung -

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1992 - 8 B 169.91
    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist die Versagung einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrißgenehmigung unzumutbar, wenn sie den Eigentümer zu beträchtlichen Erhaltungsinvestitionen in das Gebäude nötigt, ohne daß die aufzuwendenden finanziellen Mittel innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren durch eine erzielbare Rendite ausgeglichen werden können (vgl. Urteile vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 35.83 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 12 S. 37 ; vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 16.84 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 13 S. 46 und vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 38.89 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 16 S. 1 ).

    Bei der Ermittlung des der Zumutbarkeitsprüfung zugrunde zu legenden Aufwandes muß der Wert derjenigen Investitionen abgesetzt werden, die nicht erforderlich wären, wenn in der Vergangenheit unterbliebene, objektiv gebotene Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden wären (vgl. Urteile vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 45 f. und vom 14. Dezember 1990, a.a.O. S. 6).

    Ob der derzeitige Eigentümer selbst oder sein Rechtsvorgänger notwendige Erhaltungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen unterlassen haben, ist dabei ohne Bedeutung (vgl. Urteile vom 10. Mai 1985, a.a.O. S. 45 f. und vom 14. Dezember 1990, a.a.O. S. 6).

  • BVerwG, 20.08.1986 - 8 C 16.84

    Wohnraum - Zweckentfremdung - Öffentliches Interesse - Eigeninteresse -

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1992 - 8 B 169.91
    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist die Versagung einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrißgenehmigung unzumutbar, wenn sie den Eigentümer zu beträchtlichen Erhaltungsinvestitionen in das Gebäude nötigt, ohne daß die aufzuwendenden finanziellen Mittel innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren durch eine erzielbare Rendite ausgeglichen werden können (vgl. Urteile vom 10. Mai 1985 - BVerwG 8 C 35.83 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 12 S. 37 ; vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 16.84 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 13 S. 46 und vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 38.89 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 16 S. 1 ).
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